Fremdes Fischereirecht, na und?
Kein Kavaliersdelikt – Der Eingriff in fremdes Fischereirecht ist eine Straftat im Sinn des österreichischen Strafgesetzbuches! von Georg Kugler, kugler@angebissen.at
Auch unsere vereinseigenen Reviere bleiben von Wilderei nicht verschont, wie Fundstücke und Beobachtungen belegen. So zuletzt ein quer gespanntes Stellnetz, das im Zuge der Mühlgangabkehr gefunden wurde. Eine tödliche Falle für jeden Fisch! Auch waren „Fischansitze“ entlang dieses Gewässers zu sichten. Sogar wurde ein Anrainer beobachtet, der die im Restwassers zurückgebliebenen Fische für sein Eigentum hielt, diesen zum Glück jedoch, sehr ungeschickt mit bloßen Händen nachstellte. Selbst entlang der Mur werden immer wieder „Legangeln“ von aufmerksamen Vereinsmitgliedern entdeckt und entfernt.
Wann Schwarzfischer?
Ein Eingriff in ein Fischereirecht liegt prinzipiell immer dann vor, wenn jemand ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten agiert. Konkret: Jeder, der in der Steiermark dem Fischfang nachgehen möchte, benötigt eine Fischerkarte des Landes sowie eine gültige Lizenz des Fischereiberechtigten, an dessen Gewässer er zu fischen beabsichtigt. Jeder, der ohne Lizenz fischt, Fische verletzt, tötet oder sich zueignet, macht sich strafbar!
Schwarzfischen & Wilderei – Die Konsequenzen
Der Strafrahmen des §137 StGB, in dem der Tatbestand der Wilderei geregelt ist, ermöglicht es dem Richter, den Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wird dem Angeklagten sogar ein schwerer Eingriff in ein fremdes Fischereirecht vorgeworfen – dies bedeutet, dass der Täter zum Beispiel in der Schonzeit, unter Anwendung von Giftködern oder einer elektrischen Fanganlage gefischt hat – ist er sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen!
Für uns als Fischereiverein kommt es immer wieder zum unbefriedigenden Ergebnis, dass ein Fischdieb nicht verurteilt wird. Warum? Es gibt zwei mögliche Szenarien in denen ein tatbestandsmäßig handelnder Täter, nicht gerichtlich verurteilt wird. 1. Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt. Beispiel: Ein gerade erst strafmündig gewordener 14-Jähriger beging zum ersten Mal einen Fischdiebstahl und aus seinem Verhalten lässt sich schließen, dass er seine Tat bereut. Es würde keinen Sinn machen, einen Jugendlichen wegen eines einmaligen Fehltrittes mit dem Makel einer Vorstrafe zu brandmarken. 2. Das Verfahren kann diversionell erledigt werden. Dies bedeutet, die Staatsanwaltschaft tritt von der Verfolgung nach hinreichender Klärung des Sachverhaltes zurück wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte sich in der Zukunft nicht mehr strafbar macht. Der Täter hat aber zumindest eine Geldbuße zu begleichen oder muss für einen bestimmten Zeitraum gemeinnützige Arbeit verrichten. Die Diversion ist demnach als „Schuss vor den Bug“ zu werten. Auch wenn es manchmal unangenehm ist oder als aussichtslos erscheint, macht es durchaus immer Sinn, Fehlverhalten zu dokumentieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Das liegt in unser aller Interesse!